Freitag, 29. Mai 2009

Die EU und Juris

via vergaberecht.cc

Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Der 1973 von der Bundesrepublik Deutschland gegründeten Juris-Datenbank werden exklusiv Gesetzesunterlagen und Gerichtsurteile in besonderer Form zur Verfügung gestellt.
Nach zwischenzeitlicher Teilprivatisierung der Juris GmbH hält die Bundesrepublik Deutschland heute noch 50,1 % der Anteile. Im Wege der Privatisierung wurden für die Nutzung der Datenbankdienste durch Bundesbehörden neue Kooperationsvereinbarungen getroffen bzw. bestehende geändert.
Die Europäische Kommission sieht in diesen Kooperationsvereinbarungen eine vergaberechtsrelevante und damit ausschreibungsbedürftige Neubeauftragung.
Die meisten Bundesländer haben im Jahre 2006 Aufträge über Datenbankdienste (vgl. Justizportal NRW) an Juris vergeben.
Die Bundesregierung meint, dass eine Ausschreibung der Aufträge deshalb unterbleiben dürfe, weil es keine, mit der Juris-Datenbkank vergleichbare Dienstleister auf dem Markt gebe.
Hiergegen wendet sich die Kommission. Sie ist der Ansicht, dass die Aufträge über Datenbankdienste nicht ohne vorheriger öffentlicher Bekanntmachung erfolgen dürfe.
Infolgedessen hat die Kommission am 14.04.09 den zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet.

Die PR Arbeit

Ein kleiner Artikel von der Taz bringt auf den Punkt, was viele ohnehin schon irgend-wo wussten:


Das System ist so einfach wie verlogen: Unternehmen, Lobbyverbände oder unlängst auch Bundesministerien bezahlen zumeist freie JournalistInnen oder entsprechende Pressebüros. Und diese treten dann mit fertigen Artikeln oder Hörfunkbeiträgen an die Redaktionen heran. Weil die heiße Ware ja schon einmal bezahlt wurde, sind solche Angebote häufig günstig oder gleich kostenlos zu haben - kein schlechtes Argument in Zeiten knapper Kassen bei Zeitungen, Zeitschriften oder vielen Sendern.


Dass die Werbespalte und redaktionelle Inhalte voneinander getrennt sein sollten, war schon immer ein gewünschtes, aber realitätsfremdes Bild, so ähnlich wie das von dem "ehrenhaften Kaufmann".

Donnerstag, 28. Mai 2009

Teuerer Urlaub mit Unannehmlichkeiten

Wer im Ausland Pech hat, in Geiselhaft genommen zu werden, schätzt bestimmt den politischen und oft auch den finanziellen Einsatz, den diese Republik für die Freilassung aufbringt. Doch zu Hause wartet eine teuere Rechnung: der Staat will von dem Bürger den Ersatz der Kosten für die Freilassung. Und das kann teuer werden.

Neuerdings hat auch der BVerwG diese Praxis bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Geiseln die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich selbst tragen müssen. Grundlage für die Erstattung sei das Konsulargesetz. Danach habe die Geisel eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage in Anspruch genommen und sei daher zur Erstattung der Auslagen verpflichtet (Urteil vom 28.05.2009, Az.: 7 C 13.08).
Sachverhalt

Die Klägerin war im September 2003 auf einer Trekkingtour in Kolumbien gemeinsam mit anderen Teilnehmern einer mehrköpfigen Reisegruppe unterschiedlicher Nationalitäten von einer Rebellengruppe entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden sowie verschiedener anderer internationaler Organisationen wurde die Klägerin Ende November 2003 zusammen mit einer spanischen Geisel freigelassen. Wie von den Entführern gefordert, wurden die Klägerin und die spanische Geisel von einem zivilen Hubschrauber nach Bogota gebracht, von wo aus die Klägerin ihren Rückflug nach Deutschland antrat. Das Auswärtige Amt hatte zuvor, ebenso wie die spanische Regierung, seine Zustimmung zur Übernahme der hälftigen Kosten für die Charter des Hubschraubers erteilt. Anfang 2004 forderte die Bundesrepublik Deutschland die Klägerin zur Erstattung dieser Kosten in Höhe von 12.640 Euro auf.
VG: Keine Erstattungspflicht vorgesehen

Das Verwaltungsgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass für Entführungsfälle weder im Konsulargesetz noch im Auslandskostengesetz eine Erstattungspflicht vorgesehen sei. Diese Lücke könne nur der Gesetzgeber schließen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Erstattungspflicht der Klägerin folge aus § 5 Konsulargesetz (KG), der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weit auszulegen sei und auch Entführungsfälle erfasse.
Konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin sei durch die Zusage der anteiligen Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KG geleistet worden. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Unter Auslagen seien dabei nicht nur die dem Hilfsbedürftigen unmittelbar zugewandten Sach- oder Geldmittel, sondern auch diejenigen finanziellen Mittel zu verstehen, die - wie hier die Kosten für den Hubschrauber - unmittelbar zur Behebung der Notlage bestimmt seien und zu diesem Zweck einem Dritten zugewandt würden.
Verhältnismäßigkeit gewahrt

Die Entscheidung über die Rückforderung der Kosten liege in den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 1 KG zwar nicht im behördlichen Ermessen. Bei der Festsetzung der Höhe des Erstattungsbetrags sei jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser könne je nach den Umständen des Einzelfalls die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, weil das Auswärtige Amt von vornherein nur einen Teil des entstandenen Aufwands geltend gemacht habe.

Mittwoch, 27. Mai 2009

Herr Mboma und die Zemenfabrik

Blauäugiger und leichtgläubiger geht es wohl kaum. Wenn sich jemand aus Benin meldet, um eine Zementfabrick für 85 mio zu kaufen, würden bei mir alle Glocken, Alarmsirenen und Selbsterhaltungssinne einschalten. Anscheinend sind nicht alle Menschen so misstrauisch.



Im Internetportal „Alibaba“ hatte ein Kaufmann (35) als Vermittler eine Zementfabrik inseriert. Kaufpreis: 85 Millionen Euro. Und prompt meldete sich telefonisch ein englischsprechender „Herr Ekuku, Vertreter einer Trading – Company in der Republik Benin“.

Brutal und unnötig

Es gibt Fälle, da kriegt man Kalt im Nacken und Kotzreiz gleichzeitig. Solche Fälle sind zum Glück selten, aber das ist einer davon.


Er quälte sein Opfer erbarmungslos und schrecklich erfindungsreich. Seine Mutter saß daneben und schaute zu. Die Geschichte des "Foltermörders von Großerlach" ist eine krude Mischung aus Inzest und Gewalt, Habgier und eiskaltem Sadismus. SPIEGEL ONLINE hat den 27-jährigen Täter im Gefängnis besucht.

Versteckte Preiserhöhungen

Die Zulassung von nicht normierten Verpackungen wird bestimmt noch den einen oder den anderen Fachmann für Wettbewerbsrecht beschäftigen. Hier ist eine vorläufige Liste der Verbraucherzentrale Hamburg von Produkten, die nach Einführung neuer Verpackungen effektiv teurer geworden sind. Darunter viele namhafte Hersteller (Nivea, Ferrero, Müller Milch etc), erschreckend viele Baby- und Hygieneartikel.

Hier die Liste

(alt) Manipulierte Kassengeräte

Die Meldung ist alt, darf aber ruhig für die nachfolgenden Generationen erhalten bleiben.

In England wurden manipulierte Kassengeräte entdeckt, die Daten der Kreditkarten nach Pakistan gefunkt haben.

Goldbarren

TomTom und Goldbarren: jemand hat eine reiche Beute gemacht.

Beute im sechsstelligen Gegenwert haben bislang unbekannte Autoaufbrecher bereits am Freitagmorgen (30. April) in Köln gemacht. Gegen 09.15 Uhr hatte der Halter (79) eines blauen Jaguar zuvor seinen Sportwagen in einem Parkhaus an der Cäcilienstraße abgestellt.

Abmahner muss das Wettbewerbsverhältnis darlegen

Ohne berechtigtes Interesse geht es nicht

Das OLG Hamburg hat noch einmal klargestellt (Beschl. v. 20.02.2009 - Az.: 3 W 161/08), dass ein Unternehmen, das eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, in seinem Schreiben in nachvollziehbarer Weise das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses darlegen muss.

Vorfeldrecherche für Filesharing-Abmahnungen kann teuer werden

Ein Antraug bei der Staatsanwaltschaft gibts nicht umsonst.


Inhaber von Urheberrechten können mittlerweile mit richterlicher Anordnung direkt Auskunft bei den Internet-Service Providern beantragen. Mit dieser Auskunft lassen sich die Anschlussinhaber hinter den ermittelten IP-Adressen feststellen um diese mit Abmahnung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Für die richterliche Anordnung fallen pro Antrag EUR 200,- Gebühren, die zunächst die Rechtsverfolger zu zahlen haben.

Abmahnungen als Rechtsmissbrauch

Schön, dass die Gerichte den Sinne der Abmahnungen im Auge behalten und das nicht zum Geschäftszweck machen lassen. Das macht Mut.

Das LG Bochum hat entschieden, dass bereits insgesamt fünf Abmahnungen für einen Fall von Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sprechen können, wenn der abmahnende Wettbewerber einen geringen Jahresumsatz (vorliegend weniger als 2.500,00 EUR) erwirtschaftet, welcher nur einen Bruchteil der Abmahnungskosten beträgt.

Rechtschaftswirt und Wirtschaftsrecht

In diesem Blog werden Links, Daten und Anmerkungen zu Wirtschaftsrecht gesammelt. Hauptaugenmerk liegt auf den Bereichen

Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Wettbewerbsrecht
Medienrecht
Datenschutz und
Wirtschaftsprivatrecht im weiten Sinne.

Aber es werden mit sicherheit auch Ausflüge in reine Wirtschaftsnachrichten, Strafrecht, Familien- und Sozialrecht gemacht.

Die Auswahl ist rein willkürlich, es wird das aufgenommen und kommentiert, was der Autor für wissens- oder bemerkenswert hält. Der Autor hat keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.

Jegliche Kommentare, Korrekturen und Hinweise auf weitere Quellen sind sehr willkommen!

Viel Spaß mit dem Blog!