Freitag, 19. Juni 2009

GEZ PC Gebühren 2007: Verwaltungsklotz ohne wirtschaftlichen Sinn

Nur ein paar Zahlen zum Nachdenken. Seit 01.01.2007 gibt es die Gebührenpflicht für internetfähige Geräte bei der GEZ, d.h. PCs, Laptops, PDAs etc, sogenannte NEG (neuartige Empfangsgeräte). Da die "neuartigen Empfangsgeräte" in Verbindung mit Radio oder Fernseher gebührenfrei sind, ergibt sich nur in den seltenen Fällen eine Gebührenpflicht. Die Meldepflicht besteht aber immer. Mit anderen Worten: viel Verwaltung, wenig Einnahmen.

Die Geschäftszahlen der GEZ bestätigen das eindrucksvoll. Hier eine erschreckende Bilanz für den Gebühreneinzug für internetfähige Geräte im Jahr 2007. Alle Daten aus dem GEZ Geschäftsbericht von 2007 Seite 42:

Einnahmen 2006: ca 7.286 Mio Euro

Einnahmen 2007: ca 7.299 Mio Euro (kaum Veränderung zu 2006)
davon PCs, PDAs etc: ca 5,9 Mio Euro (macht unglaubliche 0,08% der Gesamteinnahmen)

0,08%


Diese Zahl muss man erst mal optisch hervorheben!

Selbst wenn man den Effekt der für die Zukunft vermuteten Gebührenflucht weg von TV hin zu günstigeren PC Gebühren berücksichtigt, selbst wenn eine Steigerung der Einnahmen für PCs für Folgejahre erwartet wird: für den Aufwand ist verdammt mager die Ausbeute!

Wirtschaftlich betrachtet, haben sich die öffentlich-rechtlichen einen Verwaltungsklotz an den Bein gehängt. Dabei haben sie enorme Image-Einbußen und juristische Tauziehen am laufenden Band in Kauf genommen.

Es wäre interessant zu wissen, ob die 5,9 Mio den Verwaltungsaufwand für internetfähigen Geräte 2007 gedeckt haben? Reine Aufnahme und Datenverwaltung. Zumeldungen, Neuanmeldungen, Abmeldungen, Änderungen etc?

Für die Gesamtumstellung des Systems wird die Summe wohl kaum reichen. Allein wenn man die Umstellung des EDV Systems, Schulung der Mitarbeiter, Prüfung und Betreuung durch die Rechtsabteilung etc bedenkt.

0,08%

Lukrative Nebenjobs von Moderatoren der ARD und ZDF

Eine interessante Liste von ARD und ZDF Moderatoren, die nebenberuflich u.a. von Banken und Megakonzernen für Gastauftritte nicht unerhebliche Gagen kriegen. So z.B. lassen die Topverdiener unter öffentlich-rechtlichen TV Moderatoren Tom Buhrow und Claus Kleber ihre Gastauftritte 20.000 Eur kosten.

Sollte man sich dabei Gedanken um unabhängige Berichtserstattung machen? Diese Frage ist mit Sicherheit angebracht, wenn man die Namen, Angagements und Gagen anguckt. Zumal kaum anzunehmen ist, dass ein ARD Moderator für eine Straßenfestbühne gebucht wird, sondern eher für eine wirtschaftlich und politisch relevante Veranstaltung.

Auch wenn die öffentlich-rechtlichen dabei darauf hinweisen, dass die Nebentätigkeiten von fest angestellten Mitarbeitern genehmigungspflichtig sind und die freiberuflichen Mitarbeiter ihre Angagements zumindest absprechen müssen, und Nebentätigkeiten im Allgemeinen nicht verboen werden dürfen, bleibt die Frage erlaubt, ob solche Honorare die journalistische Unabhängigkeit massiv beeinflussen und nicht gegen die journalistische Ethik verstoßen.

Popcomm 2009 abgesagt: Abschied auf Raten?

Die veranstalter geben als Gründe schlechte Voranmeldungszahlen an, unter anderem als Folge der anhaltenden Musikpiraterie im Internet. Insgesamt räumen die Veranstalter Notwendigkeit der Umstrukturierung der Veranstaltung ein. 2010 soll es nach Aussagen der Veranstalter weiter gehen. Wird es auch?

Auch wenn die Finanzkrise das Thema Strukturreformen im Medienbusiness und im Medienrecht in den Schatten gestellt hat: Irgend-wann mal muss es gemacht werden. Der neue Umgang mit Informationen und mit Medien macht es notwendig, neue Strukturen aufzubauen. Neues Rechtsverständnis und neue Verwertungsmodelle müssen her. Auch neue Gesetze, die das regeln.

Es gibt noch einiges zu tun...

Donnerstag, 18. Juni 2009

Agrarsubventionen: Who is who?

Who is who der Empfänger der Agrarsubventionen. Sehr Interessant.

Mit einer übersichtlichen Tabelle dazu.

New York Homicides Map

New York Times hat mit Hilfe von Angaben der NY Police Deparment eine Karte der in New York registrierten Morde und Totschläge 2003-2009 veröffentlicht. Jeder Punkt auf der Karte markiert ein Mord/Totschlag, in der Infoblase erscheinen Infos über Opfer, ggfs über Täter, Datum, Uhrzeit und genaue Adresse, es gibt Zoom Funktion. Danach werden in NY ca 550 Morde und Totschläge pro Jahr registriert, die meisten im Sommer

Hier die NYC Homicides Map


Wie würde wohl so eine Karte von Berlin aussehen?

Sonntag, 14. Juni 2009

ZDF: Blogs sind keine Presse

Diese Meldung ist zwar alt, sollte aber in jedem Blog dieser Republik erscheinen.

Das ZDF sagt uns: “Wir beliefern keine Blogs mit Bildern” - und beruft sich auf Urheberrechtsprobleme. Richtig offen steht der Sender nicht zu seiner Entscheidung. Blogs sieht man dort offenbar noch als Teil einer publizistischen Öffentlichkeit zweiter Klasse.

Mehrfachabmahnungen sind nicht automatisch Rechtsmissbrauch

Recht interessanter Fall und incht weniger interessantes Urteil. In Teilen wird es bestimmt nicht bei allen auf Verständnis und Zustimmungs stößen.

LG Hamburg: Teurer Markenrechtsverstoß bei eBay durch CD-Verkauf

LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2008, Az. 315 O 880/07
§ 14 MarkenG

Das LG Hamburg hat im Fall einer markenrechtlichen Abmahnung den Abgemahnten zur Zahlung von Anwaltskosten bei einem Streitwert von 25.000,00 EUR verurteilt - über 900,00 EUR an Kosten. Dabei hatte der Beklagte über seinen Musik-Shop bei eBay nur eine CD verkauft. Diese hatte es jedoch in sich, denn es handelte sich um eine “Greatest Hits” CD der ehemaligen Musikgruppe des Klägers, der sich den Bandnamen als Marke hatte schützen lassen. Die vom Beklagten verkaufte CD war jedoch leider nicht vom Kläger und dessen ehemaliger Band, sondern von einem ehemaligen Bandmitglied und einer Cover-Gruppe aufgenommen worden. Gegen die Abmahnungskosten verteidigte sich der Beklagte hauptsächlich mit Argumenten aus dem Bereich der Rechtsmissbräuchlichkeit, z.B. Vielfachabmahnung, überhöhte Forderung, einfachere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung über z.B. VeRI-Programm bei eBay. Das Hamburger Gericht blieb aber hart, verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten und begründete dies wie folgt: Eine Vielzahl von Abmahnungen spreche nicht für Missbrauch, sondern für eine Vielzahl von Rechtsverletzungen und eine ernsthafte Verfolgungsabsicht des Kläger; auf die Programme der Internetauktionshäuser könne nicht verwiesen werden, da die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt würde und der Rechtsinhaber müsse eine Verwirkung seiner Rechte vermeiden. Im Gegensatz zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind die Maßstäbe für einen Rechtsmissbrauch im Markenrecht jedenfalls nach Auffassung des LG Hamburg strenger anzusetzen.

Neues zum thema Bachelor Juristen aus der Politik

Es scheint so, dass die Justizministerien der Länder mit der Umstellung des Jura Studiums auf Bachelor und Master endlich der Realität weichen. Dabei sind bereits mehrere Modelle entworfen, die das Bachelor/Master Werdegang mit dem Staatsexam kombinieren sollen.


Meine Meinung: auch 2 Staatsexamen schützen vor Dummheit, Inkompetenz und Lebensfremde nicht. Gerade in einem Rechtssystem kommt es auf Lebenserfahrung und Sachkenntnisse an, die man nicht an der Uni, sondern im Kontakt mit Mandanten und Sachverhalten erwirbt. Dass ein "Volljurist", der sein halbes Leben nur mit dem Studium und Refendariat verbracht hat besser vertreten oder richten soll, als ein "Master" mit jahrelanger Berufserfahrung und Kommunikation mit Mandanten und Kollegen, ist völlig realitätsfremd.

In der wirtschaftlichen Realität geht es im Endeffekt um Geld und künftige Geschäfte. Da ist jemand, der sich mit der (wirtschaftlichen) Materie besser auskennt und die Interessen der Konfliktseiten versteht bzw. durchschaut, hat mehr Aussicht auf Erfolgreiche Vertretung. Dr. Jur. oder LL.M. ist dabei egal

Freitag, 5. Juni 2009

EuGH: Einzelnes Treffen konkurrierender Unternehmen kann bereits «abgestimmte Verhaltensweise» begründen

via Beck Online

zu EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-8/08
Ein einziges Treffen zwischen konkurrierenden Unternehmen kann eine abgestimmte Verhaltensweise begründen, die gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft verstößt. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2009 entschieden (Az.: C-8/08). Er stellte zudem klar, dass der nationale Richter die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der betreffenden Unternehmen anwenden muss.
Hintergrund

Im Jahr 2001 verfügten in den Niederlanden fünf Betreiber über ein eigenes Mobilfunknetz, nämlich Ben Nederland BV (jetzt T-Mobile), KPN, Dutchtone NV (jetzt Orange), Libertel-Vodafone NV (jetzt Vodafone) und Telfort Mobiel BV (später O2 Netherlands BV, jetzt Telfort). Am 13.06.2001 trafen sich Vertreter dieser fünf Betreiber. Bei diesem Treffen ging es unter anderem um die Kürzung der Standardvertragshändlervergütungen für Postpaid-Verträge am oder um den 01.09.2001.
Niederländische Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbußen

Im Dezember 2002 stellte die Niederländische Wettbewerbsbehörde fest, dass die fünf Betreiber miteinander eine Vereinbarung geschlossen beziehungsweise ihre Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hatten. Da die Behörde der Ansicht war, dass diese Verhaltensweisen den Wettbewerb erheblich beeinträchtigten und daher gegen das nationale Recht verstießen, verhängte sie Geldbußen gegen die betroffenen Unternehmen. Diese fochten den Bescheid an.
Vorlage an den EuGH

Das Niederländische Verwaltungsgericht für Handel und Gewerbe, bei dem in dem Rechtsstreit Berufung eingelegt wurde, rief den EuGH an. Es möchte wissen, wie der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zu verstehen ist. Der EuGH möge insbesondere angeben, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolge, anzuwenden seien. Ferner solle er klarstellen, ob der nationale Richter, der das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise prüfe, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Kausalitätsvermutung anwenden müsse. Das Verwaltungsgericht möchte außerdem wissen, ob diese Vermutung selbst dann gilt, wenn die Abstimmung nur auf einem einzigen Treffen der betroffenen Unternehmen beruht.
Definition der abgestimmten Verhaltensweise

In seinem Urteil definiert der EuGH zunächst den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise. Es handele sich dabei um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen sei, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lasse.
Kriterien für Wettbewerbswidrigkeit einer abgestimmten Verhaltensweise

Als Kriterien, anhand derer beurteilt werden kann, ob eine abgestimmte Verhaltensweise wettbewerbswidrig ist, nennt der EuGH unter anderem die objektiven Ziele, die sie zu erreichen sucht, sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in den sie sich einfügt. Für einen wettbewerbswidrigen Zweck reiche es bereits aus, wenn die abgestimmte Verhaltensweise das Potenzial habe, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Die abgestimmte Verhaltensweise müsse lediglich konkret unter Berücksichtigung ihres jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs geeignet sein, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen.
Informationsaustausch zur Beseitigung von Unsicherheiten immer wettbewerbswidrig

Eine abgestimmte Verhaltensweise könne auch dann als Verhaltensweise angesehen werden, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolge, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen stehe, sondern sich nur auf die Vergütungen beziehe, die den Vertragshändlern für den Abschluss von Postpaid-Verträgen gewährt würden. Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolge, sofern er geeignet sei, die Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens auszuräumen. Dies gelte auch dann, wenn dieses Verhalten wie hier eine Kürzung der Standardvertragshändlervergütung betreffe. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob die Informationen, die bei dem Treffen vom 13.06.2001 ausgetauscht wurden, geeignet gewesen seien, derartige Unsicherheiten auszuräumen.
Nationale Gerichte müssen Kausalitätsvermutung anwenden

Der EuGH betont, dass der nationale Richter verpflichtet sei, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Kausalitätsvermutung anzuwenden. Hintergrund ist, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt. In diesem Zusammenhang hat der EuGH in seiner Rechtsprechung eine Kausalitätsvermutung aufgestellt, wonach die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Da die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof für alle nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten bindend sei, müsse der nationale Richter diese Kausalitätsvermutung anwenden, so der EuGH.
Einmalige Kontaktaufnahme kann ausreichen

Der Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass auch eine einzige Kontaktaufnahme je nach Struktur des Marktes grundsätzlich ausreichen könne, um es den beteiligten Unternehmen zu ermöglichen, ihr Marktverhalten abzustimmen. Errichteten die beteiligten Unternehmen ein Kartell mit einem komplexen System einer Abstimmung im Hinblick auf eine Vielzahl von Aspekten ihres Marktverhaltens, so möge eine regelmäßige Kontaktaufnahme über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig sein. Sei hingegen wie hier nur eine punktuelle Abstimmung im Hinblick auf einen einzigen Wettbewerbsparameter bezweckt, könne auch die einmalige Kontaktaufnahme bereits eine ausreichende Grundlage bieten, um den angestrebten wettbewerbswidrigen Zweck in die Tat umzusetzen.
Vermutung des Kausalzusammenhangs greift auch bei einem Treffen

Entscheidend sei daher nicht so sehr, wie viele Treffen es zwischen den beteiligten Unternehmen gegeben habe. Es komme vielmehr darauf an, ob der oder die Kontakte, die stattgefunden hätten, es ihnen ermöglicht hätten, die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Verhaltens auf dem jeweiligen Markt zu berücksichtigen und eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle der mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken treten zu lassen. Wenn nachgewiesen werden könne, dass die beteiligten Unternehmen eine Abstimmung erzielt hätten und dass sie weiterhin auf dem Markt tätig seien, sei es gerechtfertigt, von ihnen den Beweis dafür zu verlangen, dass diese Abstimmung ihr Marktverhalten nicht beeinflusst habe. Die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten eines an ihr beteiligten Unternehmens gelte daher auch dann, wenn die Abstimmung auf einem einzigen Treffen der betroffenen Unternehmen beruhe, sofern das Unternehmen auf dem jeweiligen Markt tätig bleibe.

Dumme Diebe gibts immer, auch unter Programmierern

Eine herrliche Geschichte! Auch wenn jemand seine Brötchen als Programmierer mit Logik und Denken verdient, darf sich nicht immer schlau nennen!

Ein Mandant entwickelte und betreibt ein Browserspiel. Er hat damit Erfolg und so gibt es wohl auch Neider. Einer dieser Neider fand wohl eine Sicherheitslücke auf dem Server und eignete sich vor einiger Zeit den Quellcode an. Soweit zwar eine nette Geschichte, aber nicht besonders aufregend.

Lustig wird das Ganze in Bezug auf denjenigen, den wir für die Verwendung des Skriptes abmahnen mussten (leider nicht der Neider, denn Staatsanwaltschaften brauchen schon einmal ein wenig länger *sigh*). Neben der Unterlassungserklärung forderten wir selbstverständlich auch die Informationen, woher derjenige sich das Skript besorgte. Auch dieses Schreiben erhielten wir heute fristgerecht, die Information amüsiert mich aber schon den ganzen Tag.

Quelle des Skriptes war/ist die Seite Scriptmafia.org. Wie man sich tatsächlich von einer Webseite mit diesem Namen etwas herunterladen, es dann öffentlich auf einem deutschen Server installieren und anbieten kann und dann auch noch behaupten will, dass man nicht wußte, dass dies gegen Urheberrechte verstößt, ist mir eigentlich noch unerklärlicher, als die Tatsache, dass jemand Zweifel haben kann, wofür der Dienst “The Pirate Bay” gedacht sei.

Der gute Menschenverstand funktioniert wohl nicht bei allen Menschen…


Danke an www.rechtmedial.de

Gerichtsinterne Mediation: Kostendrückung von Amts wegen?

Viel Kritik wird in einem Artikel der NRHZ an gerichtsinterner Mediation geübt. Hauptkritikpunkte: Mediierende Richter halten sich bei der Mediation nicht an Recht und Gesetze, die Parteien werden fast zwangsweise an Mediation verwiesen. Der Hauptgrund: Die Parteien sollen sich um jeden Preis einigen, um eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden.

Sehr lesenswert.

Auch bearbeitete Produktfotos "aus dem Internet" sind geklaute Produktfotos

Wie wir alle wissen: lieber selber Fotos schießen, als irgend-wo im Internet klauen. Das gilt auch für Teile eines Bildes.

Selbst wenn nur ein Teil eines fremd hergestellten Bildes für ein eigenes Produkt/Werbebild ohne Zustimmung des Urhebers genutzt wurde, bzw das Originalfoto bearbeitet wurde, selbst dann kann der Urheber Unterlassung und ggfs Schadensersatz verlangen.

Dazu LG Düsseldorf

EuGH: Nationale Gerichte müssen Verbraucherverträge von Amts wegen auf missbräuchliche Klauseln prüfen

zu EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-243/08

Das nationale Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob eine Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten ist, missbräuchlich ist. Dies gilt auch für eine Klausel zum Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus dem Vertrag, wie der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln entschieden hat. Die Richtlinie sieht vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind (Urteil vom 04.06.2009, Az.: C-243/08).


Jetzt haben die Gerichte noch mehr zu tun

Dienstag, 2. Juni 2009

Rechtschaftswirt auf JuraBlogs

Rechtschaftswirt ist ab heute auf JuraBlogs gelistet. Danke!

E-nergieminister

Die Meldung ist alt. Aber immer noch ein Lacher. Ein ehemaliger Energieminister schmuggelt ein Koffer voll mit Extasy-Pillen über die Grenze und zeigt dabei (im Vollrausch?) einen abgelaufenen Dienstausweis.


Wie gesagt, ein Lacher

n-tv Sonntag, 27. Februar 2005
32.000 Ecstasy-Pillen
E-nergieminister gesteht

Seine frühere Aufgabe als israelischer Energieminister hat Gonen Segev offenbar ein wenig falsch verstanden: Nach fast einem Jahr in Untersuchungshaft hat er den Schmuggel von 32.000 mit Schokolade überzogenen Ecstasy-Pillen gestanden. Nun drohten Segev fünf Jahre Haft und eine Geldstrafe von mehr als 20.000 Euro, die der israelischen Antidrogen-Behörde zur Verfügung gestellt werden solle, berichteten israelische Medien.

Der ehemalige Minister hatte zusammen mit zwei weiteren Männern im April vergangenen Jahres versucht, die Ecstasy-Pillen im Wert von mehreren hunderttausend Euro aus den Niederlanden einzuschmuggeln. Bei einer Kontrolle der niederländischen Polizei am Flughafen Schiphol hatte Segev dann einen abgelaufenen Diplomatenpass mit gefälschtem neuen Datum vorgezeigt. Im Anschluss schloss Segev den Drogenkoffer in einem Gepäckaufbewahrungsschrank ein, der später von der Polizei aufgebrochen wurde.

Bei seiner Ankunft in Israel wurde der Ex-Minister verhaftet. Segev behauptete bis zu seinem Geständnis, er habe den Koffer von einem Freund erhalten und den Inhalt für Süßigkeiten gehalten.

Neuer Rundfunkgebührenstaatsvertrag macht alles schlanker

Seit dem Inkrafttreten des neuen RGStV dürfen die öffentlich-rechtlichern keine Onlinearchive mehr auf Kosten der Gebührenzahler anlegen und pflegen. Ich finde es schade. Zumal da auch sehenswertes dabei war. Jetzt müssen ZDF WDR & Co viel vom Server nehmen. Falls man einen Beitrag nachträglich sehen will, muss man das richtige Archiv bemühen. Schade.

Freitag, 29. Mai 2009

Die EU und Juris

via vergaberecht.cc

Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Der 1973 von der Bundesrepublik Deutschland gegründeten Juris-Datenbank werden exklusiv Gesetzesunterlagen und Gerichtsurteile in besonderer Form zur Verfügung gestellt.
Nach zwischenzeitlicher Teilprivatisierung der Juris GmbH hält die Bundesrepublik Deutschland heute noch 50,1 % der Anteile. Im Wege der Privatisierung wurden für die Nutzung der Datenbankdienste durch Bundesbehörden neue Kooperationsvereinbarungen getroffen bzw. bestehende geändert.
Die Europäische Kommission sieht in diesen Kooperationsvereinbarungen eine vergaberechtsrelevante und damit ausschreibungsbedürftige Neubeauftragung.
Die meisten Bundesländer haben im Jahre 2006 Aufträge über Datenbankdienste (vgl. Justizportal NRW) an Juris vergeben.
Die Bundesregierung meint, dass eine Ausschreibung der Aufträge deshalb unterbleiben dürfe, weil es keine, mit der Juris-Datenbkank vergleichbare Dienstleister auf dem Markt gebe.
Hiergegen wendet sich die Kommission. Sie ist der Ansicht, dass die Aufträge über Datenbankdienste nicht ohne vorheriger öffentlicher Bekanntmachung erfolgen dürfe.
Infolgedessen hat die Kommission am 14.04.09 den zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet.

Die PR Arbeit

Ein kleiner Artikel von der Taz bringt auf den Punkt, was viele ohnehin schon irgend-wo wussten:


Das System ist so einfach wie verlogen: Unternehmen, Lobbyverbände oder unlängst auch Bundesministerien bezahlen zumeist freie JournalistInnen oder entsprechende Pressebüros. Und diese treten dann mit fertigen Artikeln oder Hörfunkbeiträgen an die Redaktionen heran. Weil die heiße Ware ja schon einmal bezahlt wurde, sind solche Angebote häufig günstig oder gleich kostenlos zu haben - kein schlechtes Argument in Zeiten knapper Kassen bei Zeitungen, Zeitschriften oder vielen Sendern.


Dass die Werbespalte und redaktionelle Inhalte voneinander getrennt sein sollten, war schon immer ein gewünschtes, aber realitätsfremdes Bild, so ähnlich wie das von dem "ehrenhaften Kaufmann".

Donnerstag, 28. Mai 2009

Teuerer Urlaub mit Unannehmlichkeiten

Wer im Ausland Pech hat, in Geiselhaft genommen zu werden, schätzt bestimmt den politischen und oft auch den finanziellen Einsatz, den diese Republik für die Freilassung aufbringt. Doch zu Hause wartet eine teuere Rechnung: der Staat will von dem Bürger den Ersatz der Kosten für die Freilassung. Und das kann teuer werden.

Neuerdings hat auch der BVerwG diese Praxis bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Geiseln die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich selbst tragen müssen. Grundlage für die Erstattung sei das Konsulargesetz. Danach habe die Geisel eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage in Anspruch genommen und sei daher zur Erstattung der Auslagen verpflichtet (Urteil vom 28.05.2009, Az.: 7 C 13.08).
Sachverhalt

Die Klägerin war im September 2003 auf einer Trekkingtour in Kolumbien gemeinsam mit anderen Teilnehmern einer mehrköpfigen Reisegruppe unterschiedlicher Nationalitäten von einer Rebellengruppe entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden sowie verschiedener anderer internationaler Organisationen wurde die Klägerin Ende November 2003 zusammen mit einer spanischen Geisel freigelassen. Wie von den Entführern gefordert, wurden die Klägerin und die spanische Geisel von einem zivilen Hubschrauber nach Bogota gebracht, von wo aus die Klägerin ihren Rückflug nach Deutschland antrat. Das Auswärtige Amt hatte zuvor, ebenso wie die spanische Regierung, seine Zustimmung zur Übernahme der hälftigen Kosten für die Charter des Hubschraubers erteilt. Anfang 2004 forderte die Bundesrepublik Deutschland die Klägerin zur Erstattung dieser Kosten in Höhe von 12.640 Euro auf.
VG: Keine Erstattungspflicht vorgesehen

Das Verwaltungsgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass für Entführungsfälle weder im Konsulargesetz noch im Auslandskostengesetz eine Erstattungspflicht vorgesehen sei. Diese Lücke könne nur der Gesetzgeber schließen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Erstattungspflicht der Klägerin folge aus § 5 Konsulargesetz (KG), der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weit auszulegen sei und auch Entführungsfälle erfasse.
Konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin sei durch die Zusage der anteiligen Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KG geleistet worden. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Unter Auslagen seien dabei nicht nur die dem Hilfsbedürftigen unmittelbar zugewandten Sach- oder Geldmittel, sondern auch diejenigen finanziellen Mittel zu verstehen, die - wie hier die Kosten für den Hubschrauber - unmittelbar zur Behebung der Notlage bestimmt seien und zu diesem Zweck einem Dritten zugewandt würden.
Verhältnismäßigkeit gewahrt

Die Entscheidung über die Rückforderung der Kosten liege in den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 1 KG zwar nicht im behördlichen Ermessen. Bei der Festsetzung der Höhe des Erstattungsbetrags sei jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser könne je nach den Umständen des Einzelfalls die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, weil das Auswärtige Amt von vornherein nur einen Teil des entstandenen Aufwands geltend gemacht habe.

Mittwoch, 27. Mai 2009

Herr Mboma und die Zemenfabrik

Blauäugiger und leichtgläubiger geht es wohl kaum. Wenn sich jemand aus Benin meldet, um eine Zementfabrick für 85 mio zu kaufen, würden bei mir alle Glocken, Alarmsirenen und Selbsterhaltungssinne einschalten. Anscheinend sind nicht alle Menschen so misstrauisch.



Im Internetportal „Alibaba“ hatte ein Kaufmann (35) als Vermittler eine Zementfabrik inseriert. Kaufpreis: 85 Millionen Euro. Und prompt meldete sich telefonisch ein englischsprechender „Herr Ekuku, Vertreter einer Trading – Company in der Republik Benin“.

Brutal und unnötig

Es gibt Fälle, da kriegt man Kalt im Nacken und Kotzreiz gleichzeitig. Solche Fälle sind zum Glück selten, aber das ist einer davon.


Er quälte sein Opfer erbarmungslos und schrecklich erfindungsreich. Seine Mutter saß daneben und schaute zu. Die Geschichte des "Foltermörders von Großerlach" ist eine krude Mischung aus Inzest und Gewalt, Habgier und eiskaltem Sadismus. SPIEGEL ONLINE hat den 27-jährigen Täter im Gefängnis besucht.

Versteckte Preiserhöhungen

Die Zulassung von nicht normierten Verpackungen wird bestimmt noch den einen oder den anderen Fachmann für Wettbewerbsrecht beschäftigen. Hier ist eine vorläufige Liste der Verbraucherzentrale Hamburg von Produkten, die nach Einführung neuer Verpackungen effektiv teurer geworden sind. Darunter viele namhafte Hersteller (Nivea, Ferrero, Müller Milch etc), erschreckend viele Baby- und Hygieneartikel.

Hier die Liste

(alt) Manipulierte Kassengeräte

Die Meldung ist alt, darf aber ruhig für die nachfolgenden Generationen erhalten bleiben.

In England wurden manipulierte Kassengeräte entdeckt, die Daten der Kreditkarten nach Pakistan gefunkt haben.

Goldbarren

TomTom und Goldbarren: jemand hat eine reiche Beute gemacht.

Beute im sechsstelligen Gegenwert haben bislang unbekannte Autoaufbrecher bereits am Freitagmorgen (30. April) in Köln gemacht. Gegen 09.15 Uhr hatte der Halter (79) eines blauen Jaguar zuvor seinen Sportwagen in einem Parkhaus an der Cäcilienstraße abgestellt.

Abmahner muss das Wettbewerbsverhältnis darlegen

Ohne berechtigtes Interesse geht es nicht

Das OLG Hamburg hat noch einmal klargestellt (Beschl. v. 20.02.2009 - Az.: 3 W 161/08), dass ein Unternehmen, das eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, in seinem Schreiben in nachvollziehbarer Weise das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses darlegen muss.

Vorfeldrecherche für Filesharing-Abmahnungen kann teuer werden

Ein Antraug bei der Staatsanwaltschaft gibts nicht umsonst.


Inhaber von Urheberrechten können mittlerweile mit richterlicher Anordnung direkt Auskunft bei den Internet-Service Providern beantragen. Mit dieser Auskunft lassen sich die Anschlussinhaber hinter den ermittelten IP-Adressen feststellen um diese mit Abmahnung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Für die richterliche Anordnung fallen pro Antrag EUR 200,- Gebühren, die zunächst die Rechtsverfolger zu zahlen haben.

Abmahnungen als Rechtsmissbrauch

Schön, dass die Gerichte den Sinne der Abmahnungen im Auge behalten und das nicht zum Geschäftszweck machen lassen. Das macht Mut.

Das LG Bochum hat entschieden, dass bereits insgesamt fünf Abmahnungen für einen Fall von Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sprechen können, wenn der abmahnende Wettbewerber einen geringen Jahresumsatz (vorliegend weniger als 2.500,00 EUR) erwirtschaftet, welcher nur einen Bruchteil der Abmahnungskosten beträgt.

Rechtschaftswirt und Wirtschaftsrecht

In diesem Blog werden Links, Daten und Anmerkungen zu Wirtschaftsrecht gesammelt. Hauptaugenmerk liegt auf den Bereichen

Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Wettbewerbsrecht
Medienrecht
Datenschutz und
Wirtschaftsprivatrecht im weiten Sinne.

Aber es werden mit sicherheit auch Ausflüge in reine Wirtschaftsnachrichten, Strafrecht, Familien- und Sozialrecht gemacht.

Die Auswahl ist rein willkürlich, es wird das aufgenommen und kommentiert, was der Autor für wissens- oder bemerkenswert hält. Der Autor hat keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.

Jegliche Kommentare, Korrekturen und Hinweise auf weitere Quellen sind sehr willkommen!

Viel Spaß mit dem Blog!