Das LG Bochum hat entschieden, dass bereits insgesamt fünf Abmahnungen für einen Fall von Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sprechen können, wenn der abmahnende Wettbewerber einen geringen Jahresumsatz (vorliegend weniger als 2.500,00 EUR) erwirtschaftet, welcher nur einen Bruchteil der Abmahnungskosten beträgt.
Mittwoch, 27. Mai 2009
Abmahnungen als Rechtsmissbrauch
Schön, dass die Gerichte den Sinne der Abmahnungen im Auge behalten und das nicht zum Geschäftszweck machen lassen. Das macht Mut.
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