Neuerdings hat auch der BVerwG diese Praxis bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Geiseln die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich selbst tragen müssen. Grundlage für die Erstattung sei das Konsulargesetz. Danach habe die Geisel eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage in Anspruch genommen und sei daher zur Erstattung der Auslagen verpflichtet (Urteil vom 28.05.2009, Az.: 7 C 13.08).
Sachverhalt
Die Klägerin war im September 2003 auf einer Trekkingtour in Kolumbien gemeinsam mit anderen Teilnehmern einer mehrköpfigen Reisegruppe unterschiedlicher Nationalitäten von einer Rebellengruppe entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden sowie verschiedener anderer internationaler Organisationen wurde die Klägerin Ende November 2003 zusammen mit einer spanischen Geisel freigelassen. Wie von den Entführern gefordert, wurden die Klägerin und die spanische Geisel von einem zivilen Hubschrauber nach Bogota gebracht, von wo aus die Klägerin ihren Rückflug nach Deutschland antrat. Das Auswärtige Amt hatte zuvor, ebenso wie die spanische Regierung, seine Zustimmung zur Übernahme der hälftigen Kosten für die Charter des Hubschraubers erteilt. Anfang 2004 forderte die Bundesrepublik Deutschland die Klägerin zur Erstattung dieser Kosten in Höhe von 12.640 Euro auf.
VG: Keine Erstattungspflicht vorgesehen
Das Verwaltungsgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass für Entführungsfälle weder im Konsulargesetz noch im Auslandskostengesetz eine Erstattungspflicht vorgesehen sei. Diese Lücke könne nur der Gesetzgeber schließen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Erstattungspflicht der Klägerin folge aus § 5 Konsulargesetz (KG), der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weit auszulegen sei und auch Entführungsfälle erfasse.
Konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin sei durch die Zusage der anteiligen Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KG geleistet worden. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Unter Auslagen seien dabei nicht nur die dem Hilfsbedürftigen unmittelbar zugewandten Sach- oder Geldmittel, sondern auch diejenigen finanziellen Mittel zu verstehen, die - wie hier die Kosten für den Hubschrauber - unmittelbar zur Behebung der Notlage bestimmt seien und zu diesem Zweck einem Dritten zugewandt würden.
Verhältnismäßigkeit gewahrt
Die Entscheidung über die Rückforderung der Kosten liege in den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 1 KG zwar nicht im behördlichen Ermessen. Bei der Festsetzung der Höhe des Erstattungsbetrags sei jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser könne je nach den Umständen des Einzelfalls die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, weil das Auswärtige Amt von vornherein nur einen Teil des entstandenen Aufwands geltend gemacht habe.
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