Das OLG Hamburg hat noch einmal klargestellt (Beschl. v. 20.02.2009 - Az.: 3 W 161/08), dass ein Unternehmen, das eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, in seinem Schreiben in nachvollziehbarer Weise das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses darlegen muss.
Mittwoch, 27. Mai 2009
Abmahner muss das Wettbewerbsverhältnis darlegen
Ohne berechtigtes Interesse geht es nicht
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